Rechtsanwalt Dr. R. G. Müller begründete die Kanzlei in der Hamburger Innenstadt zu Zeiten der Weimarer Republik, im Jahr 1930. Schon damals lag der Schwerpunkt der anwaltlichen Arbeit im Zivil-, Handels- und Wirtschaftsrecht - diesen Fokus haben wir bis heute beibehalten. Herr Rechtanwalt Hans H. E. Schmidt trat 1975 in die Kanzlei ein und beendete seine Tätigkeit im Jahr 2020. Seit 2001 ist Herr Rechtsanwalt Dr. Tobias Thein in der Kanzlei tätig und führte diese fort.
Auf drei Teilbereiche der zuvor genannten Rechtsgebiete haben wir uns durch theoretisches Know-How und praktische Erfahrung in besonderem Maße konzentriert: Erbrecht, Medizinrecht und Verkehrsrecht.
Das Erbrecht ist ein sehr wichtiges Rechtsgebiet, mit welchem die meisten Menschen im Laufe ihres Lebens in Kontakt geraten - ob freiwillig oder unfreiwillig. Wir verfolgen einen umfassenden Beratungsansatz und betreuen unsere Mandanten im Hinblick auf Vor- und Nachsorge. Dabei achten wir auf besondere Sensibilität, die in emotional aufgeladenen erbrechtlichen Fragestellungen oftmals genauso wichtig ist wie eine rechtlich fundierte Expertise.
Das Medizinrecht ist eine Querschnittsdisziplin, welche die Arbeit mit öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Normen voraussetzt. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Ärzten, Patienten und Institutionen im medizinischen Sektor, wie bspw. Krankenhäuser, Versicherungen oder Krankenkassen. Dabei ist unsere Beratung nicht nur von fachlicher Expertise, sondern auch von menschlichem Einfühlungsvermögen geprägt - dies ist gerade bei sensiblen Themen mit medizinischem Hintergrund besonders wichtig.
Das Verkehrsrecht - oder genauer gesagt das Straßenverkehrsrecht - bezeichnet alle Regelungen, die im Zusammenhang mit der Fortbewegung im Straßenverkehr stehen. Hier können rechtliche Fragestellungen eine ganz unterschiedliche Natur aufweisen: Die verwaltungsrechtliche Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis, die strafrechtliche Verteidigung gegen ein vom Gericht verhängtes Fahrverbot oder die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegenüber der zahlungsunwilligen Versicherung eines Unfallgegners.